Nachdem wir uns im ersten Teil zum Urheberrecht mit dem Recht an sich sowie der urheberrechtlichen Lage in Bezug auf Texte im Internet sowie dem Teilen auf Social-Media-Plattformen befasst haben, kommen wir heute zu einem der größten Themen im Kontext des Urheberrechts im Social Web: Bildrechte und Haftung für Urheberrechtsverstöße.
Wie immer gilt, dass wir für die Rechtsgenauigkeit der von uns getätigten Aussagen selbstverständlich keine Haftung übernehmen können.
Social Media und Urheberrecht: Bildrechte
Ein leider immer noch gemachter Fehler: Man sucht ein Bild für einen Blogartikel, geht zur Google-Bildersuche, sucht sich irgendein Bild aus und verwendet es. Nur weil Google ein Bild auflistet, darf es noch lange nicht verwendet werden.
Urheberrecht des Fotografen
Der Einfachheit halber gehen wir im Weiteren von Fotografen aus, doch der Urheberrechtsschutz gilt gleichermaßen für Zeichner, Grafiker, Filmemacher, Musiker/Hersteller von Tonwerken u.ä. und ihre entsprechenden Werke.
Gehe zuerst immer davon aus, dass ein Bild urheberrechtlich geschützt ist. In vielen Fällen ist es gar nicht so einfach, zu durchschauen, bei wem die Bildrechte nun genau liegen, doch in der Regel hält der Fotograf die Rechte an den von ihm gefertigten Bildern. Hierbei gilt es, zwischen professionellen Aufnahmen von hoher Qualität und einfacher gehaltenen Bildern zu unterscheiden, da erstere länger geschützt ( bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) und deren unerlaubte Verwendung teurer ist.
Die Nutzungsrechte eines Bildes können gekauft werden, entweder beim Fotografen selbst oder bei sogenannten Stockfoto-Archiven wie Shutterstock. Doch Achtung: Zur Nutzung auf Facebook musst Du eine spezielle Lizenz erwerben, die die Nutzung auf dieser Plattform erlaubt. Denn für jedes benutzte Foto räumt sich Facebook eine weltweite, unbeschränkte Nutzungslizenz ein. Oft ist dies mit den Bedingungen der Stockfoto-Archive nicht vereinbar. Denn in der Regel verbieten diese, Dritten die Rechte an den gekauften Fotos zu gewähren.
Ebenfalls gibt es Diskussion, ob bereits das Vorschaubild, wenn man einen Link auf Facebook teilt, einen Urheberrechtsverstoß darstellt. Hierzu gibt Rechtsanwalt Thomas Schwenke hilfreiche Tipps zur Risikoeinschätzung und -minderung.
Das Recht am eigenen Bild
Neben den Rechten des Urhebers muss auch das Recht eventuell abgebildeter Personen beachtet werden. Denn diese verfügen über das sogenannte Recht am eigenen Bild. Machst Du von einer Person also ein Foto, das Du im Unternehmens-Blog oder auf Deiner Unternehmens-Facebook-Seite veröffentlichen willst, muss die abgebildete Person dieser Nutzung explizit zustimmen.
Ausnahmen greifen nur dort, wo mehrere Personen als Beiwerk einer Landschaft oder bei öffentlichen Versammlungen (Veranstaltungen, Demonstrationen etc.) o.ä. aufgenommen werden. Doch im Zweifelsfall ist es immer ratsam, einmal zuviel um Erlaubnis zu fragen als einmal zu wenig.
Wann Du für Urheberrechtsverstöße Anderer haftest
Selbst, wenn Du selbst die Bildrechte achtest, kann es natürlich vorkommen, dass andere Nutzer urheberrechtlich geschützte Bilder auf einer von Dir betriebenen Plattform verwenden, beispielsweise als Avatar-Bild bei einem Blog-Kommentar oder einem Post auf Deiner Facebook-Seite. Und auch gegen andere Gesetze als das Urheberrecht kann durch Dritte auf Deinen Plattformen verstoßen werden. Musst Du für diese Rechtsverstöße geradestehen?
Hierbei gilt, dass Du natürlich Sorge tragen musst, dass niemand offensichtlich rechtwidrige Inhalte über Deine Plattformen verbreitet. Bei Inhalten, bei denen der Rechtsverstoß nicht so einfach zu erkennen ist (wie ja meistens bei Verstößen gegen das Urheberrecht), bist Du verpflichtet, diese Inhalte zu entfernen, sobald Du über die Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangst. Teilt Dir also beispielsweise jemand mit, ein Nutzer habe ein urherrechtlich geschütztes Bild auf Deiner Facebook-Seite veröffentlicht, musst Du dieses Bild zeitnah (innerhalb weniger Tage) entfernen. Tust Du dies nicht, machst Du Dir dieses Bild zu eigen und musst dafür haften.
Wie handelst Du sicher im Sinne des Urheberrechts?
Um das von der Technik längst überholte Urheberrecht auszugleichen, wurden die Creative Commons-Lizenzen (Lizenzen für schöpferisches Gemeingut) ins Leben gerufen. Hierbei handelt es sich um einen Katalog von Lizenzverträgen, unter denen Urheber ihre Werke verbreiten können. Die Verträge setzen sich aus mehreren Bedingungen zusammen, die baukastenähnlich kombiniert werden können. Hierbei wird z. B. geregelt, ob das Werk bearbeitet oder kommerziell genutzt werden darf. Eine genauere Erläuterung findet sich unter obigem Link.
Wird sich an die Bedingungen und die damit verbundenen Anforderungen, z. B. die Verlinkung auf die jeweilige Lizenz (hier ein Beispiel einer Creative Commons-Lizenz), ist man rechtlich auf der sicheren Seite, weswegen sich Werke dieser Lizenzen in vielen Fällen empfehlen.
Es gibt auch Werke, die unter der sogenannten CC0-Lizenz stehen und die Du kostenlos und ohne Verpflichtungen benutzen kannst. Etwas Vorsicht ist jedoch auch hier geboten, da die Plattformen, auf denen diese Bilder angeboten werden, keine Haftung übernehmen. In diesem Artikel haben wir Quellen für kostenlose, frei benutzbare Fotos aufgelistet.
Wie bereits festgehalten, ist Social Media Marketing ein gefährliches Pflaster, wenn es um Bildrechte und Urheberrecht geht. Wir raten daher dringend dazu, das eigene Handeln möglichst rechtssicher zu gestalten, auch wenn es stellenweise sehr schwer bis gar unmöglich ist. Zum Glück gibt es inzwischen einige sehr gute Blogs zum Thema Social-Media-Recht, deren regelmäßige Lektüre wir sehr empfehlen.
Links:
Lawbster: Grafik: Wie ein Unternehmen auf eine Urheberrechtsverletzung reagieren kann
Rechtsanwalt Schwenke: Die große FAQ zu Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung
Lawbster: Bilder-Abmahnungen gegen Blogs: Wie schlimm ist es wirklich?
Creative Commons: Search
Rechtsanwalt Schwenke: Wie sicher sind ClipDealer und Pixabay – schützen Social-Media-Lizenzen von Stockbildarchiven vor Abmahnungen?
Dieser Artikel erschien erstmalig am 23.10.2013 und wurde am 23.10.2017 aktualisiert.
Guten Tag, leider finde ich keine aussagekräftigen Info’s wer denn bei unerlaubten
Veröffentlichungen haftet. Beispiel: Ich lade mir ein Foto von photostock, oder Pixabay o.ä. herunter und verwende es für meine eigenen Gestaltungen im Bereich Mediengestaltung die letztendlich auch per Internet oder Druck veröffentlicht werden. Bei den heruntergeladenen Fotos handelt es sich um ausdrückliche Freigabe “zur kommerziellen” Nutzung und es darf weiterverarbeitet werden etc. Allerdings muss ja eine Unterschrift des Fotografierten vorliegen (personenbezogene Fotografie). Wer haftet denn bei unerlaubter Veröffentlichung? Ich als “downloader und wieder/weiterverwender”? Oder haftet derjenige der das Bild zum download bereitgestellt hat? Oder haftet die Online-Bildplattform s.o.? Das hätte ich mal gerne gewusst. Vielen Dank und viele Grüße.