Social Media bietet eine einfache und kostenlose Möglichkeit, viele potentielle Kunden auf das eigene Angebot aufmerksam zu machen. Nirgendwo sonst finden Sie so viele Daten über die individuellen Interessen anderer Internet-Nutzer wie in den sozialen Netzwerken.
Allerdings ist nicht immer klar, wo die Grenze zwischen erlaubter Werbung und rechtlich verbotenem Spam verläuft. Und auch neben den gesetzlichen Vorgaben ist Fingerspitzengefühl gefragt, wenn man mögliche Kunden und Fans nicht durch offensives Bewerben gleich wieder vergraulen will.
Auch, wenn wir jeden Artikel nach bestem Wissen und Gewissen recherchieren, besitzen wir keinen juristischen Hintergrund und können mit unseren Blogbeiträgen keine Rechtsberatung ersetzen.
Vorweg: Was wollen Ihre Fans?
Ehe Sie sich (nur) den Kopf darüber zerbrechen, unter welchen Umständen Sie beim Versand von Werbenachrichten auf der rechtlich sicheren Seite stehen, sollten Sie sich auch fragen, ob Sie damit Ihre Fans und Kunden wirklich erreichen. Kaum ein Nutzer sozialer Netzwerke wird ein Fan einer Unternehmensseite, um anschließend Werbenachrichten zu erhalten.
Das heißt natürlich nicht, dass Sie komplett auf Werbung verzichten müssen. Viele Fans sind z.B. dankbar, wenn Sie von Sonderaktionen oder neuen Produkten erfahren. Wichtig ist, dass Sie sich vor jeder Werbenachricht fragen, ob diese Ihren Fans wirklich einen Mehrwert bietet oder nicht vielleicht doch unnötig ist.
Was ist Werbung und was ist Spam?
Als Werbung zählt im Prinzip jede Nachricht des Unternehmens, die darauf abzielt, das Geschäft, den Absatz und die Leistungen zu fördern. Neben offensichtlichen Nachrichten wie Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung oder Anfragen nach Kooperation zählen aber auch Einladungen auf Social Media Präsenzen und sogar Imagewerbung wie Oster- oder Weihnachtsgrüße dazu.
Wenn Sie als Unternehmen aber nach Leistungen anderer fragen, innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung kommunizieren oder an öffentlichen Diskussionen teilnehmen, handelt es sich nicht um Werbung.
Unter Spam werden vom Empfänger unerwünschte und unverlangte Nachrichten verstanden, die auf elektronischem Wege verschickt werden und meistens Werbung beinhalten.
Neben dem Faktor, dass Spam nervt und dazu führt, dass auch „vernünftige“ Werbemails immer seltener gelesen werden, verursacht Spam einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Schaden: das Aussortieren unerwünschter Werbemails kostet Arbeitszeit, mitunter müssen teure Spamfilter entwickelt und gekauft werden und wichtige Nachrichten gehen schnell in den Massen von Spammails unter.
Alles gute Gründe, um sicherzustellen, dass die eigenen Nachrichten bei den Empfängern nicht als Spam wahrgenommen werden.
Welche Richtlinien und Gesetze gelten?
Ein Problem für Unternehmen ist, dass es bisher keine oder kaum gerichtliche Urteile für die Kommunikation in sozialen Netzwerken gibt. Nach Thomas Schwenke können Unternehmen aber auf die gesetzlichen Grundlagen für E-Mail-Werbung zurückgreifen, da es sich bei Nachrichten in sozialen Netzwerken um elektronische Post handelt.
§ 7 UWG – Unzumutbare Belästigungen
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […] 3. bei Werbung unter Verwendung […] elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, […]
Wenn Sie dies berücksichtigen, dürfen Sie in den sozialen Netzwerken ausschließlich dann werbende Nachrichten verschicken, wenn Sie vom Empfänger die ausdrückliche Einverständniserklärung haben, ihm Werbung schicken zu dürfen.
Wichtig: Das Liken Ihrer Facebook-Seite, Folgen auf Twitter oder Einkreisen auf Google+ ist dabei keine solche Einverständniserklärung.
Und wann ist Werbung erlaubt?
Thomas Schwenke vertritt die Ansicht, dass werbende Nachrichten innerhalb eines Kontaktverhältnisses zulässig sind, zu dem beide Seiten ihr Einverständnis gegeben haben, da Ihr Kontakt spätestens dann, wenn er keine Werbung wünscht, das Kontaktverhältnis wieder beenden kann, um keine weiteren Nachrichten zu empfangen.
Wichtig ist, dass Sie einen solchen Kontakt nicht unter falschen Vorgaben erschleichen, oder eine Kontaktanfrage gleich mit einem Werbeangebot verbinden.
Einem anderen Nutzer bloß zu folgen, seine Beiträge zu abonnieren oder Fan seiner Seite zu sein wertet Schwenke dabei nicht als ein solches beidseitiges Kontaktverhältnis. Gibt ein Nutzer aber an, dass er z.B. an Jobangeboten im Social-Media-Bereich interessiert ist, können Sie in auch ohne Kontaktverhältnis mit Angeboten in seinem Interessensbereich kontaktieren.
Weitere Praxisbeispiele führt Thomas Schwenke in diesem Artikel auf, die helfen ein Gespür für Werbenachrichten in den sozialen Netzwerken zu entwickeln.