Die verschiedenen sozialen Netzwerke sind eine einzigartige Möglichkeit, sich mit anderen Menschen überall auf der Welt auszutauschen. Binnen Sekunden kann man an neueste Informationen gelangen und die eigene Meinung mit anderen teilen.

Aber sowohl für Unternehmen als auch Privatpersonen stellt sich die Frage, ob es Grenzen bei der Meinungsäußerung gibt, wo diese gezogen werden und welche Folgen das Überschreiten dieser Grenzen haben kann. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen Leitfaden bieten und auf Stolpersteine hinweisen.

Wir recherchieren und verfassen jeden unserer Artikel mit größter Sorgfalt. Da wir aber keinen juristischen Hintergrund haben, können wir damit aber keine Rechtsberatung bieten.

Social-Media-Recht – das Problem mit dem Gesetz

Mit den sozialen Netzwerken geht seit Jahren ein Problem einher, das bisher nur sehr langsam und zögerlich angegangen wird: Zwar sind die sozialen Netzwerke auf der einen Seite natürlich kein rechtsfreier Raum, auf der anderen Seite werden sie in kaum einem Gesetz behandelt. Die zunehmende Vermischung von beruflichem und privatem macht es zusätzlich schwierig, sich auf Gesetze zu verlassen, die diese Möglichkeiten gar nicht vorsehen.

Ganz schwarzsehen sollte man natürlich nicht. In den allermeisten Fällen kann man sich auf den gesunden Menschenverstand verlassen. So ist auch in den sozialen Netzwerken die Möglichkeit abgesichert, in dem Rahmen frei die eigene Meinung zu äußern, der auch außerhalb des Internets erlaubt ist.

Was dürfen Arbeitnehmer sagen?

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Angestellten zwar verbieten, während der Arbeitszeit die verschiedenen sozialen Netzwerke zu nutzen, aber in ihrer Freizeit steht es Ihren Angestellten frei, sich in den verschiedenen Netzwerken zu bewegen und auch über ihre Arbeit und Ihr Unternehmen auszutauschen. Auch kritische Äußerungen sind durch das Recht auf die freie Meinungsäußerung abgedeckt – solange diese Äußerungen mit stichhaltigen Argumenten begründet sind, Sie bzw. Ihr Unternehmen nicht geschädigt werden und es nicht um Beleidigungen, Schmähungen oder Lügen handelt.
Bei Arbeitnehmern wird mit einer „Loyalitätspflicht“ argumentiert. Diese schränkt die freie Meinungsäußerung dahingehend ein, dass sie dem Unternehmen keinen Schaden zufügen darf.

Wer als Arbeitnehmer nicht zulässige Äußerungen tätigt muss mit Konsequenzen rechnen, die bis hin zur fristlosen Kündigung reichen. Auch das „liken“ solcher Beiträge kann dazu führen, kann mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Ein Austausch in einem sozialen Netzwerk, wo eine Diskussion auch nach Monaten noch eingesehen und gelesen werden kann, kann dabei durchaus anders bewertet werden als eine Diskussion „im realen Leben“, wo die gesprochenen Worte nicht aufgezeichnet werden.

Was müssen Unternehmen beachten?

Für Sie gelten sehr ähnliche Richtlinien wie für Ihre Angestellten. Sie haben das Recht, ihre Meinung auch über Mitbewerber zu äußern, solange es sich dabei nicht um falsche Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen oder Schmähungen handelt und Sie Ihre Aussagen begründen können. Werden von Angestellten oder Mitbewerbern solche nicht zulässigen Äußerungen über Sie und Ihr Unternehmen getätigt, ist es Ihr gutes Recht dagegen vorzugehen.

Darüber hinaus sind Sie aber auch verpflichtet, regelmäßig die Social Media Präsenzen zu kontrollieren und moderieren, um z.B. ein Eskalieren von Diskussionen zu verhindern. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, kann unter Umständen die Störerhaftung greifen, bei der Sie mitstrafbar gemacht werden.

Social Media Guidelines bewahren vor Schwierigkeiten

Auch, wenn Sie während der Arbeitszeit die Nutzung der sozialen Netzwerke verbieten, können Ihre Angestellten in ihrer Freizeit in diesen Netzwerken in vermeidbare Fallen tappen. Um von vorne herein Schwierigkeiten zu umgehen empfiehlt es sich nicht nur, eine Social Media Guideline für Ihr Unternehmen aufzustellen, sondern auch Ihre Angestellten für die rechtlichen Risiken im Internet zu sensibilisieren.
Mehr zum Thema Meinungsfreiheit in den sozialen Netzwerken erfahren Sie hier:

Lawbster: Social Media: Meinungsfreiheit vs. Arbeitsrecht

Monster.de: Was dürfen Arbeitnehmer posten?

Recht 2.0: Unternehmensstrategien zwischen unzulässiger Rufschädigung und zulässiger Meinungsäußerung

Onlinemarketing Praxis: Rechtline Grundlagen für Social Media

Personalpraxis24.de: Social Media im Arbeitsrecht: Was muss der Arbeitgeber hinnehmen?

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Frauke Bitomsky

Frauke Bitomsky ist Texterin im Team von B2N Social Media Services. Unser Team unterstützt kleine Unternehmen, sich auch als Anfänger und mit wenig Zeit im Social Web bekannt zu machen. Hier erfährst Du, wie wir auch Dir helfen können, online neue Interessenten zu gewinnen.

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